§ 94 GenG – Klage auf Nichtigerklärung
Enthält die Satzung nicht die für sie wesentlichen Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann jedes Mitglied der Genossenschaft und jedes Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied im Wege der Klage beantragen, dass die Genossenschaft für nichtig erklärt werde.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GenGGenossenschaftsgesetz
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Abschnitt 6 – Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
- § 95 – Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln
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FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Buch 5 – Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren · Abschnitt 3 – Registersachen · Unterabschnitt 3 – Löschungs- und Auflösungsverfahren
- § 397 – Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GenG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 16.10.2006 I 2230;
zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026