§ 80 GenG – Auflösung durch das Gericht
(1) Hat die Genossenschaft weniger als drei Mitglieder, hat das Registergericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen sechs Monaten erfolgt, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands die Auflösung der Genossenschaft auszusprechen. Bei der Bestimmung der Mindestmitgliederzahl nach Satz 1 bleiben investierende Mitglieder außer Betracht.
(2) Der gerichtliche Beschluss ist der Genossenschaft zuzustellen. Gegen den Beschluss steht der Genossenschaft die sofortige Beschwerde nach der Zivilprozessordnung zu. Mit der Rechtskraft des Beschlusses ist die Genossenschaft aufgelöst.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GenGGenossenschaftsgesetz
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Abschnitt 4 – Prüfung und Prüfungsverbände
- § 54a – Wechsel des Prüfungsverbandes
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UmwGUmwandlungsgesetz
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Fünftes Buch – Formwechsel · Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Formwechsel von Kapitalgesellschaften · Vierter Unterabschnitt – Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
- § 255 – Wirkungen des Formwechsels
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… Vierter Abschnitt – Formwechsel rechtsfähiger Vereine · Dritter Unterabschnitt – Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
- § 288 – Wirkungen des Formwechsels
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GenG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 16.10.2006 I 2230;
zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026