§ 63f GenG – Prüfer für Qualitätskontrolle
(1) Die Qualitätskontrolle wird durch Prüfungsverbände nach Maßgabe des Absatzes 2 oder durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt, die nach § 57a Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert sind.
(2) Ein Prüfungsverband ist auf Antrag bei der Wirtschaftsprüferkammer als Prüfer für Qualitätskontrolle zu registrieren, wenn
- 1.
- ihm das Prüfungsrecht seit mindestens drei Jahren zusteht;
- 2.
- mindestens ein Mitglied seines Vorstands oder ein nach § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter besonderer Vertreter ein Wirtschaftsprüfer ist, der als Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung registriert ist;
- 3.
- der Prüfungsverband nach § 40a Absatz 1 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung eingetragen ist.
(3) § 57a Absatz 3a Satz 1 und Absatz 4 der Wirtschaftsprüferordnung ist entsprechend anzuwenden.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
GenGGenossenschaftsgesetz
-
Abschnitt 4 – Prüfung und Prüfungsverbände
- § 63e – Qualitätskontrolle für Prüfungsverbände
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GenG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 16.10.2006 I 2230;
zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026