§ 54 GenG – Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband
Die Genossenschaft muss einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist (Prüfungsverband). Die Genossenschaft hat den Namen und den Sitz dieses Prüfungsverbandes auf ihrer Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
GenGGenossenschaftsgesetz
-
Abschnitt 10 – Schlussvorschriften
- § 160 – Zwangsgeldverfahren
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GenG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 16.10.2006 I 2230;
zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026