§ 32 GenG – Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht

Der Vorstand hat dem Registergericht auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GenG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 16.10.2006 I 2230;

zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026