§ 21 GenDG – Arbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot
(1) Der Arbeitgeber darf Beschäftigte bei einer Vereinbarung oder Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht wegen ihrer oder der genetischen Eigenschaften einer genetisch verwandten Person benachteiligen. Dies gilt auch, wenn sich Beschäftigte weigern, genetische Untersuchungen oder Analysen bei sich vornehmen zu lassen oder die Ergebnisse bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen zu offenbaren.
(2) Die §§ 15 und 22 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gelten entsprechend.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GenDG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 4 G v. 4.5.2021 I 882
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026