§ 16 GenDG – Genetische Reihenuntersuchungen
(1) Eine genetische Reihenuntersuchung darf nur vorgenommen werden, wenn mit der Untersuchung geklärt werden soll, ob die betroffenen Personen genetische Eigenschaften mit Bedeutung für eine Erkrankung oder gesundheitliche Störung haben, die nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik vermeidbar oder behandelbar ist oder der vorgebeugt werden kann.
(2) Mit einer genetischen Reihenuntersuchung nach Absatz 1 darf nur begonnen werden, wenn die Gendiagnostik-Kommission die Untersuchung in einer schriftlichen Stellungnahme bewertet hat. Die Gendiagnostik-Kommission prüft und bewertet anhand der ihr vorgelegten Unterlagen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, das Anwendungskonzept für die Durchführung der Untersuchung dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik entspricht und die Untersuchung in diesem Sinne ethisch vertretbar ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GenDGGendiagnostikgesetz
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Abschnitt 2 – Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken
- § 9 – Aufklärung
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Abschnitt 5 – Genetische Untersuchungen im Arbeitsleben
- § 20 – Genetische Untersuchungen und Analysen zum Arbeitsschutz
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Abschnitt 6 – Allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft und Technik
- § 23 – Richtlinien
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Abschnitt 7 – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 26 – Bußgeldvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GenDG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 4 G v. 4.5.2021 I 882
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026