§ 98 GEG – Registriernummer
- 1.
- in den Fällen des § 78 die Nennleistung der inspizierten Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage,
- 2.
- in den Fällen des § 79
- a)
- die Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis und
- b)
- die Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude, Neubau oder bestehendes Gebäude.
(2) Die Registrierstelle teilt dem Antragsteller für jeden neu ausgestellten Inspektionsbericht oder Energieausweis eine Registriernummer zu. Die Registriernummer ist unverzüglich nach Antragstellung zu erteilen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GEGGebäudeenergiegesetz
-
Teil 4 – Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung · Abschnitt 3 – Energetische Inspektion von Klimaanlagen
- § 78 – Inspektionsbericht; Registriernummern
-
Teil 5 – Energieausweise
- § 85 – Angaben im Energieausweis
-
Teil 7 – Vollzug
-
Teil 9 – Übergangsvorschriften
- § 114 – Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GEG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.6.2026 I Nr. 191
Die §§ 60b u. 60c treten gem. Art. 6 Abs. 2 G v. 16.10.2023 I Nr. 280 am 1.10.2024 in Kraft
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026