§ 73 GEG – Ausnahme
(1) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach § 69 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.
(2) Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.
(3) § 72 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GEGGebäudeenergiegesetz
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EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
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Teil 3 – Regulierung des Netzbetriebs · Abschnitt 2 – Netzanschluss
- § 19a – Umstellung der Gasqualität; Verordnungsermächtigung und Subdelegation
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GEG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.6.2026 I Nr. 191
Die §§ 60b u. 60c treten gem. Art. 6 Abs. 2 G v. 16.10.2023 I Nr. 280 am 1.10.2024 in Kraft
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026