§ 61 GEG – Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe
- 1.
- der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und
- 2.
- der Zeit.
(2) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 geforderte Ausstattung bei einer Zentralheizung in einem bestehenden Gebäude nicht vorhanden ist, muss der Eigentümer sie bis zum 30. September 2021 nachrüsten.
(3) Wird in einem Wohngebäude, das mehr als fünf Wohnungen hat, eine Zentralheizung eingebaut, die jede einzelne Wohnung mittels Wärmeübertrager im Durchlaufprinzip mit Wärme für die Beheizung und die Warmwasserbereitung aus dem zentralen System versorgt, kann jede einzelne Wohnung mit den Einrichtungen nach Absatz 1 ausgestattet werden.
5
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
GEGGebäudeenergiegesetz
-
Teil 4 – Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung · Abschnitt 2 – Einbau und Ersatz · Unterabschnitt 1 – Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
- § 62 – Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist
-
Teil 6 – Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen
- § 89 – Fördermittel
-
Teil 7 – Vollzug
-
Teil 8 – Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang
- § 108 – Bußgeldvorschriften
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GEG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.6.2026 I Nr. 191
Die §§ 60b u. 60c treten gem. Art. 6 Abs. 2 G v. 16.10.2023 I Nr. 280 am 1.10.2024 in Kraft
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026