§ 21 GEG – Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes
(1) Für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln.
(2) Soweit sich bei einem Nichtwohngebäude Flächen hinsichtlich ihrer Nutzung, ihrer technischen Ausstattung, ihrer inneren Lasten oder ihrer Versorgung mit Tageslicht wesentlich unterscheiden, ist das Gebäude nach Maßgabe der DIN V 18599: 2018-09 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 für die Berechnung nach Absatz 1 in Zonen zu unterteilen. Die Vereinfachungen zur Zonierung, zur pauschalierten Zuweisung der Eigenschaften der Hüllfläche und zur Ermittlung von tageslichtversorgten Bereichen gemäß DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang D dürfen nach Maßgabe der dort angegebenen Bedingungen auch für zu errichtende Nichtwohngebäude verwendet werden.
- 1.
- die Nutzung 17 der Tabelle 5 in DIN V 18599-10: 2018-09 verwendet werden oder
- 2.
- eine Nutzung auf der Grundlage der DIN V 18599-10: 2018-09 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes individuell bestimmt und verwendet werden.
(4) § 20 Absatz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GEGGebäudeenergiegesetz
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Teil 2 – Anforderungen an zu errichtende Gebäude · Abschnitt 2 – Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden · Unterabschnitt 2 – Nichtwohngebäude
- § 18 – Gesamtenergiebedarf
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… Abschnitt 3 – Berechnungsgrundlagen und -verfahren
- § 22 – Primärenergiefaktoren
- § 23 – Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
- § 24 – Einfluss von Wärmebrücken
- § 25 – Berechnungsrandbedingungen
- § 26 – Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes
- § 30 – Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude
- § 32 – Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
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Teil 3 – Anforderungen an bestehende Gebäude · Abschnitt 1 – (weggefallen)
- § 50 – Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes
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Teil 5 – Energieausweise
- § 85 – Angaben im Energieausweis
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Teil 9 – Übergangsvorschriften
- Anlage 9 – (zu § 85 Absatz 6) Umrechnung in Treibhausgasemissionen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GEG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.6.2026 I Nr. 191
Die §§ 60b u. 60c treten gem. Art. 6 Abs. 2 G v. 16.10.2023 I Nr. 280 am 1.10.2024 in Kraft
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026