§ 15 GEG – Gesamtenergiebedarf
(1) Ein zu errichtendes Wohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 0,55fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet.
(2) Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Wohngebäudes nach Absatz 1 ist nach Maßgabe des § 20, der §§ 22 bis 24, des § 25 Absatz 1 bis 3 und 10, der §§ 26 bis 29, des § 31 und des § 33 zu berechnen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GEGGebäudeenergiegesetz
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Teil 2 – Anforderungen an zu errichtende Gebäude · Abschnitt 1 – Allgemeiner Teil
- § 10 – Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude
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… Abschnitt 2 – Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden · Unterabschnitt 1 – Wohngebäude
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… Abschnitt 3 – Berechnungsgrundlagen und -verfahren
- § 31 – Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
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Teil 5 – Energieausweise
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Teil 6 – Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen
- § 89 – Fördermittel
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Teil 8 – Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang
- § 108 – Bußgeldvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GEG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.6.2026 I Nr. 191
Die §§ 60b u. 60c treten gem. Art. 6 Abs. 2 G v. 16.10.2023 I Nr. 280 am 1.10.2024 in Kraft
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026