§ 12 GEG – Wärmebrücken
Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik und nach den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
GEGGebäudeenergiegesetz
-
Teil 2 – Anforderungen an zu errichtende Gebäude · Abschnitt 2 – Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden · Unterabschnitt 1 – Wohngebäude
- § 17 – Aneinandergereihte Bebauung
-
… Abschnitt 3 – Berechnungsgrundlagen und -verfahren
- § 24 – Einfluss von Wärmebrücken
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GEG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.6.2026 I Nr. 191
Die §§ 60b u. 60c treten gem. Art. 6 Abs. 2 G v. 16.10.2023 I Nr. 280 am 1.10.2024 in Kraft
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026