§ 14 GebrMG

Soweit ein später angemeldetes Patent in ein nach § 11 begründetes Recht eingreift, darf das Recht aus diesem Patent ohne Erlaubnis des Inhabers des Gebrauchsmusters nicht ausgeübt werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GebrMG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 28.8.1986 I 1455;

zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 15.7.2024 I Nr. 237

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Juli 2024