§ 4 GüKG – Unterrichtung der Berufsgenossenschaft
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat der zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich die Erteilung der Gemeinschaftslizenz mitzuteilen. Die Mitteilungspflichten des Unternehmers nach § 192 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GüKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.2.2026 I Nr. 47
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026