§ 18 GüKG – Grenzkontrollen

Die für die Kontrolle an der Grenze zuständigen Stellen sind berechtigt, Kraftfahrzeuge zurückzuweisen, wenn die nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen, deren Mitführung vorgeschrieben ist, trotz Aufforderung nicht vorgelegt werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GüKG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.2.2026 I Nr. 47

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026