§ 14a GüKG – Durchführung von Beihilfeverfahren

Das Bundesamt ist zuständig für die Durchführung von Beihilfeprogrammen des Bundes nach
1.
der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 und
2.
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung vom 23. Juni 2023.
Die Zuständigkeit des Bundesamtes nach Satz 1 umfasst sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Beihilfegewährung.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GüKG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.2.2026 I Nr. 47

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026