§ 67 FZV – Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren
Die technische Abwicklung des automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens nach § 36a des Straßenverkehrsgesetzes hat nach einem vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten und auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes veröffentlichten Standard zu erfolgen. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf Änderungen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt hinzuweisen. Vor der Veröffentlichung der Standards nach Satz 1 sind die zuständigen obersten Landesbehörden anzuhören.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FZV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.5.2026 I Nr. 142
Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026