§ 35 FZV – Identifizierungsmerkmal

(1) Mit der Bekanntgabe über die Registrierung hat das Kraftfahrt-Bundesamt dem registrierten Großkunden ein nicht personenbezogenes Identifizierungsmerkmal, das eindeutig sein muss, elektronisch zu übermitteln.

(2) Der Großkunde hat das Identifizierungsmerkmal nach Absatz 1 bei jedem Antrag, den er über die Großkundenschnittstelle stellt, anzugeben.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FZV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.5.2026 I Nr. 142

Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026