§ 33 FZV – Großkundenschnittstelle
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt errichtet und betreibt eine Großkundenschnittstelle für die internetbasierte Entgegennahme und Abwicklung von Anträgen auf Erstzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung, Halter- oder Wohnsitzwechsel sowie Außerbetriebsetzung, die durch nach § 34 registrierte juristische Personen des Privatrechts gestellt werden.
(2) Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 darf ein Großkunde einen elektronischen Antrag auf Erstzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung, Halter- oder Wohnsitzwechsel oder Außerbetriebsetzung über die Großkundenschnittstelle stellen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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FZVFahrzeug-Zulassungsverordnung
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FZV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.5.2026 I Nr. 142
Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026