§ 33 FZV – Großkundenschnittstelle

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt errichtet und betreibt eine Großkundenschnittstelle für die internetbasierte Entgegennahme und Abwicklung von Anträgen auf Erstzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung, Halter- oder Wohnsitzwechsel sowie Außerbetriebsetzung, die durch nach § 34 registrierte juristische Personen des Privatrechts gestellt werden.

(2) Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 darf ein Großkunde einen elektronischen Antrag auf Erstzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung, Halter- oder Wohnsitzwechsel oder Außerbetriebsetzung über die Großkundenschnittstelle stellen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FZV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.5.2026 I Nr. 142

Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026