§ 31 FZV – Zulässigkeit der sofortigen Inbetriebsetzung

Ein Fahrzeug darf abweichend von § 12 Absatz 13 Satz 1 Nummer 2 ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger bis zum Empfang der nach § 26 Absatz 4 Nummer 4 zu übersendenden Stempelplaketten und Plakettenträger, längstens jedoch für vierzehn Tage, in Betrieb gesetzt werden. Die Frist des Satzes 1 beginnt mit Abruf der automatisierten Entscheidung
1.
über die internetbasierte Erstzulassung,
2.
über die die internetbasierte Wiederzulassung oder
3.
bei einem Halterwechsel nach § 30 Absatz 4.
Ein gut lesbarer Ausdruck der abgerufenen automatisierten Entscheidung ist von der das Fahrzeug führenden Person mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FZV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.5.2026 I Nr. 142

Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026