§ 31 FZV – Zulässigkeit der sofortigen Inbetriebsetzung
Ein Fahrzeug darf abweichend von § 12 Absatz 13 Satz 1 Nummer 2 ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger bis zum Empfang der nach § 26 Absatz 4 Nummer 4 zu übersendenden Stempelplaketten und Plakettenträger, längstens jedoch für vierzehn Tage, in Betrieb gesetzt werden. Die Frist des Satzes 1 beginnt mit Abruf der automatisierten Entscheidung
- 1.
- über die internetbasierte Erstzulassung,
- 2.
- über die die internetbasierte Wiederzulassung oder
- 3.
- bei einem Halterwechsel nach § 30 Absatz 4.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
FZVFahrzeug-Zulassungsverordnung
-
Abschnitt 3 – Internetbasierte Zulassung · Unterabschnitt 3 – Internetbasierte Erstzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung und Änderung bei Halter- und Wohnsitzwechsel
- § 26 – Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und für Änderungen
-
… Unterabschnitt 4 – Sofortige Inbetriebsetzung bei internetbasierten Zulassungsvorgängen
- § 32 – Vorläufiger Zulassungsnachweis
-
Abschnitt 8 – Durchführungs- und Schlussvorschriften
- § 77 – Ordnungswidrigkeiten
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FZV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.5.2026 I Nr. 142
Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026