§ 25 FZV – Außerbetriebsetzung
- 1.
- Versendung einer De-Mail-Nachricht im Sinne des § 3a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wenn der Halter in seinem elektronischen Antrag ein auf seinen Namen eingerichtetes De-Mail-Konto benennt,
- 2.
- durch Übersendung des Ausdrucks des elektronischen Dokuments
(2) Der Vermerk über die Außerbetriebsetzung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Aushändigung der entstempelten Kennzeichenschilder nach § 16 Absatz 1 Satz 4 werden durch die Erhebung, Speicherung und Verwendung der freigelegten Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Prüfung des Antrags auf Außerbetriebsetzung ersetzt.
(3) (weggefallen)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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FZVFahrzeug-Zulassungsverordnung
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Abschnitt 3 – Internetbasierte Zulassung · Unterabschnitt 5 – Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt
- § 39 – Bekanntgabe und Wirksamkeit der Entscheidung der Zulassungsbehörde
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FZV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.5.2026 I Nr. 142
Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026