Anlage 8b FeV – (zu § 48a)
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1681 — 1682)
Muster der Prüfungsbescheinigung zum
„Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“
„Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“
Vorbemerkungen
- Farbe:
- rosa
- Format:
- DIN A5
- Umfang:
- 1 Blatt, einseitiger Druck
- Trägermaterial:
- Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m2 ohne optische Aufheller
- 1.
- als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv „Bundesadler“,
- 2.
- nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszierende Melierfasern,
- 3.
- chemische Reagenzien.
| Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ | Vordrucknummerierung | |
| Diese Bescheinigung dient anstelle des Führerscheins befristet zum Nachweis der Fahrerlaubnis im Inland. Sie ist nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Beim Führen von Kraftfahrzeugen ist sie mitzuführen und zuständigen Personen bei Kontrollen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. | ||
Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers | ||
| Diese Bescheinigung ist bis zur Aushändigung des Führerscheins, längstens jedoch bis zum gültig; soweit die Bescheinigung maschinell ausgefüllt ist, ist sie auch ohne Unterschrift der ausstellenden Behörde gültig. | ||
| Führerschein-Nr. (soweit vorhanden): | ||
| Fahrerlaubnisbehörde: | ||
| Ort: | ||
| Ausstellungsdatum: | ||
| Ausgehändigt durch die Fahrerlaubnisbehörde/den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr* am: | ||
| (Stempel) | ||
| Name, Vorname: | ||
| geboren am: | in: | |
| ist berechtigt, Kraftfahrzeuge folgender Klasse/n zu führen*: | ||
| Klasse | Erteilungsdatum | Klassenbezogene Beschränkung/Auflagen/Zusatzangaben gem. Anlage 9 FeV |
| B | ||
| BE | ||
| B96 | ||
| AM* | ||
| L*** | ||
| Allgemeingültige Beschränkungen/Auflagen/Zusatzangaben: |
Namentlich benannte Personen
| Name | Vorname | Geburtsdatum |
Fußnoten
Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Nicht erteilte Klassen sind durch einen Strich entwertet.
Nur auszufüllen, wenn kein Führerschein vorhanden ist oder kein Führerschein ausgehändigt werden soll.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FeV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 12.5.2026 I Nr. 142
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 (Nr. 41) ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026