§ 8 FeV – Ausschluss des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse
Eine Fahrerlaubnis der beantragten Klasse darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis (EU- oder EWR-Fahrerlaubnis) dieser Klasse besitzt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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FeVFahrerlaubnis-Verordnung
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V. – Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- Anlage 12 – (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FeV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 12.5.2026 I Nr. 142
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 (Nr. 41) ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026