§ 14 FeV – Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel
- 1.
- Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
- 2.
- Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
- 3.
- missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
- 1.
- die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
- 2.
- zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
- 3.
- wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
FeVFahrerlaubnis-Verordnung
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I. – Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr
- § 3 – Einschränkung und Entziehung der Zulassung
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II. – Führen von Kraftfahrzeugen · 2. – Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
- § 11 – Eignung
-
… 3. – Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis
- § 22 – Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle
-
… 8. – Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen
- § 46 – Entziehung, Beschränkung, Auflagen
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… 9. – Sonderbestimmungen für das Führen von Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
- § 48 – Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
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V. – Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FeV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 12.5.2026 I Nr. 142
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 (Nr. 41) ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026