§ 8 FernUSG – Umgehungsverbot

Die §§ 2 bis 7 finden auf Verträge, die darauf abzielen, die Zwecke eines Fernunterrichtsvertrags (§ 2) in einer anderen Rechtsform zu erreichen, entsprechende Anwendung.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FernUSG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 4.12.2000 I 1670;

zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.8.2021 I 3483

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Mai 2022