§ 17 FernUSG – Vertreter, Berater
Der Veranstalter oder seine Beauftragten dürfen zum Zweck der Werbung oder der Beratung über Fernlehrgänge des Veranstalters oder des Vertragsabschlusses Personen nur dann aufsuchen, wenn diese
- 1.
- vorher Informationsmaterial, das den Anforderungen des § 16 entspricht, erhalten und
- 2.
- nach Erhalt des Informationsmaterials schriftlich darum gebeten haben.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
FernUSGFernunterrichtsschutzgesetz
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FernUSG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 4.12.2000 I 1670;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.8.2021 I 3483
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Mai 2022