§ 93 FamFG – Einstellung der Vollstreckung

(1) Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn
1.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;
2.
Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird;
3.
gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt wird;
4.
die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird;
5.
die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 165) beantragt wird.
In der Beschwerdeinstanz ist über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung vorab zu entscheiden. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(2) Für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gelten § 775 Nr. 1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung entsprechend.

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FamFG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 27 Abs. 1 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Änderung durch Art. 4 G v. 29.3.2026 I Nr. 83 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Änderung durch Art. 11 Abs. 7 G v. 16.4.2026 I Nr. 107 ist berücksichtigt

Änderung durch Art. 5 G v. 23.4.2026 I Nr. 111 ist berücksichtigt

Änderung durch Art. 6 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Änderung durch Art. 4 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt

Änderung durch Art. 4 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026