§ 477 FamFG – Anmeldung der Rechte
Meldet der Inhaber der Urkunde vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde an, hat das Gericht den Antragsteller hiervon zu benachrichtigen und ihm innerhalb einer zu bestimmenden Frist die Möglichkeit zu geben, in die Urkunde Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Buch 8 – Verfahren in Aufgebotssachen · Abschnitt 6 – Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
- § 482 – Aufhebung der Zahlungssperre
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FamFG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 27 Abs. 1 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Änderung durch Art. 4 G v. 29.3.2026 I Nr. 83 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 11 Abs. 7 G v. 16.4.2026 I Nr. 107 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 5 G v. 23.4.2026 I Nr. 111 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 6 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 4 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 4 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026