§ 345 FamFG – Beteiligte
- 1.
- die gesetzlichen Erben,
- 2.
- diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen,
- 3.
- die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist,
- 4.
- diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würden, sowie
- 5.
- alle Übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung eines Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.
- 1.
- die Erben,
- 2.
- den Mitvollstrecker.
- 1.
- eine Nachlasspflegschaft oder eine Nachlassverwaltung der Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter;
- 2.
- die Entlassung eines Testamentsvollstreckers der Testamentsvollstrecker;
- 3.
- die Bestimmung erbrechtlicher Fristen derjenige, dem die Frist bestimmt wird;
- 4.
- die Bestimmung oder Verlängerung einer Inventarfrist der Erbe, dem die Frist bestimmt wird, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner;
- 5.
- die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung derjenige, der die eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
-
Buch 4 – Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen · Abschnitt 3 – Verfahren in Teilungssachen
- § 373 – Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FamFG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 27 Abs. 1 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Änderung durch Art. 4 G v. 29.3.2026 I Nr. 83 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 11 Abs. 7 G v. 16.4.2026 I Nr. 107 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 5 G v. 23.4.2026 I Nr. 111 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 6 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 4 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 4 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026