§ 4 EuWG – Geltung des Bundeswahlgesetzes
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Wahl der Abgeordneten die Vorschriften der Abschnitte zwei bis sieben des Bundeswahlgesetzes über
- die Wahlorgane, das Wahlrecht, die Vorbereitung der Wahl, die Wahlhandlung, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Nach- und Wiederholungswahlen sowie die Vorschriften des § 49a des Bundeswahlgesetzes über Ordnungswidrigkeiten und die Vorschrift des § 54 des Bundeswahlgesetzes über Fristen und Termine in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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EuWGEuropawahlgesetz
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Zweiter Abschnitt – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
- § 21 – Erwerb der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EuWG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 8.3.1994 I 423, 555, 852;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.1.2023 I Nr. 11
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Januar 2023