§ 1 EuWG – Allgemeine Wahlrechtsgrundsätze

Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 96 Abgeordnete des Europäischen Parlaments. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EuWG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 8.3.1994 I 423, 555, 852;

zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.1.2023 I Nr. 11

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Januar 2023