§ 48b EStG – Freistellungsbescheinigung
(2) Eine Bescheinigung soll erteilt werden, wenn der Leistende glaubhaft macht, dass keine zu sichernden Steueransprüche bestehen.
- 1.
- Name, Anschrift und Steuernummer des Leistenden,
- 2.
- Geltungsdauer der Bescheinigung,
- 3.
- Umfang der Freistellung sowie der Leistungsempfänger, wenn sie nur für bestimmte Bauleistungen gilt,
- 4.
- das ausstellende Finanzamt.
(4) Wird eine Freistellungsbescheinigung aufgehoben, die nur für bestimmte Bauleistungen gilt, ist dies den betroffenen Leistungsempfängern mitzuteilen.
(5) Wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, gilt § 48 Absatz 4 entsprechend.
(6) 1Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die Daten nach Absatz 3 Satz 1. 2Es erteilt dem Leistungsempfänger im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Freistellungsbescheinigungen.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EStG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 26.5.2026 I Nr. 156
Änderung durch Art. 7 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026