§ 4 ErbStG – Fortgesetzte Gütergemeinschaft

(1) Wird die Gütergemeinschaft beim Tod eines Ehegatten oder beim Tod eines Lebenspartners fortgesetzt (§§ 1483 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs), wird dessen Anteil am Gesamtgut so behandelt, als wäre er ausschließlich den anteilsberechtigten Abkömmlingen angefallen.

(2) Beim Tode eines anteilsberechtigten Abkömmlings gehört dessen Anteil am Gesamtgut zu seinem Nachlaß. Als Erwerber des Anteils gelten diejenigen, denen der Anteil nach § 1490 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zufällt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ErbStG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 27.2.1997 I 378;

zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.6.2026 I Nr. 192

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026