§ 32 ErbStG – Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter

(1) In den Fällen des § 31 Abs. 5 ist der Steuerbescheid abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung dem Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter bekanntzugeben. Diese Personen haben für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen. Auf Verlangen des Finanzamts ist aus dem Nachlaß Sicherheit zu leisten.

(2) In den Fällen des § 31 Abs. 6 ist der Steuerbescheid dem Nachlaßpfleger bekanntzugeben. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ErbStG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 27.2.1997 I 378;

zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.6.2026 I Nr. 192

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026