§ 27 ErbStG – Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
| um . . . Prozent | wenn zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuer liegen |
| 50 | nicht mehr als 1 Jahr |
| 45 | mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre |
| 40 | mehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 3 Jahre |
| 35 | mehr als 3 Jahre, aber nicht mehr als 4 Jahre |
| 30 | mehr als 4 Jahre, aber nicht mehr als 5 Jahre |
| 25 | mehr als 5 Jahre, aber nicht mehr als 6 Jahre |
| 20 | mehr als 6 Jahre, aber nicht mehr als 8 Jahre |
| 10 | mehr als 8 Jahre, aber nicht mehr als 10 Jahre |
(2) Zur Ermittlung des Steuerbetrags, der auf das begünstigte Vermögen entfällt, ist die Steuer für den Gesamterwerb in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Wert des begünstigten Vermögens zu dem Wert des steuerpflichtigen Gesamterwerbs ohne Abzug des dem Erwerber zustehenden Freibetrags steht.
(3) Die Ermäßigung nach Absatz 1 darf den Betrag nicht überschreiten, der sich bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Prozentsätze auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens entrichtet hat.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ErbStGErbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
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Abschnitt 5 – Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 37a – Sondervorschriften aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ErbStG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 27.2.1997 I 378;
zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026