§ 29 ErbbauRG
Ist das Erbbaurecht bei Ablauf der Zeit, für die es bestellt war, noch mit einer Hypothek oder Grundschuld oder mit Rückständen aus Rentenschulden oder Reallasten belastet, so hat der Gläubiger der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder Reallast an dem Entschädigungsanspruch dieselben Rechte, die ihm im Falle des Erlöschens seines Rechts durch Zwangsversteigerung an dem Erlöse zustehen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ErbbauRGErbbaurechtsgesetz
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V. – Beendigung, Erneuerung, Heimfall · 2. – Erneuerung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ErbbauRG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 7 G v. 1.10.2013 I 3719
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026