§ 26 ErbbauRG

Das Erbbaurecht kann nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Erbbauberechtigten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ErbbauRG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 7 G v. 1.10.2013 I 3719

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026