§ 15 ErbbauRG
In den Fällen des § 5 darf der Rechtsübergang und die Belastung erst eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamte die Zustimmung des Grundstückseigentümers nachgewiesen ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ErbbauRG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 7 G v. 1.10.2013 I 3719
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026