§ 28e EnWG – Grundsätze der Netzkostenermittlung
Für die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen sind die Grundsätze des § 21 Absatz 2 anzuwenden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
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Teil 3 – Regulierung des Netzbetriebs · Abschnitt 3a – Sondervorschriften für selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
- § 28f – Feststellung der Netzkosten durch die Bundesnetzagentur
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EnWG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Das G ist gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 7.7.2005 I 1970 am 13.7.2005 in Kraft getreten
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026