§ 28c EnWG – Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten

Betreiber von Fernleitungsnetzen können technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen mit Fernleitungsnetzbetreibern in Drittstaaten abschließen, sofern diese deutschem oder europäischem Recht nicht widersprechen. Bestehende und neu abgeschlossene Vereinbarungen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EnWG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.3.2026 I Nr. 84

Das G ist gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 7.7.2005 I 1970 am 13.7.2005 in Kraft getreten

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026