§ 1 EnWG – Zweck und Ziele des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.
- 1.
- den vorausschauenden Ausbau, die optimierte Nutzung und die Digitalisierung der Energieversorgungsnetze,
- 2.
- die Erzeugung und Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien und Wasserstoff,
- 3.
- die Flexibilisierung im Elektrizitätssystem, einschließlich der Nutzung von Energiespeichern sowie
- 4.
- eine angemessene Verteilung der Netzkosten im Zusammenhang mit dem Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien.
(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.
- 1.
- die freie Preisbildung für Elektrizität durch wettbewerbliche Marktmechanismen zu stärken,
- 2.
- den Ausgleich von Angebot und Nachfrage nach Elektrizität an den Strommärkten jederzeit zu ermöglichen,
- 3.
- dass Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Lasten insbesondere möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden, der erforderlich ist, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und
- 4.
- den Elektrizitätsbinnenmarkt zu stärken sowie die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden zu intensivieren.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
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Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
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Teil 3 – Regulierung des Netzbetriebs · Abschnitt 1 – Aufgaben der Netzbetreiber
- § 11 – Betrieb von Energieversorgungsnetzen; Verordnungsermächtigung
- § 12e – Bundesbedarfsplan
- § 13j – Festlegungskompetenzen
- § 13l – Umrüstung einer Erzeugungsanlage zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung sowie von Trägheit der lokalen Netzstabilität; Betrieb des Betriebsmittels
- § 14 – Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen; Festlegungskompetenz, Evaluation
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… Abschnitt 2 – Netzanschluss
- § 17 – Netzanschluss, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz
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… Abschnitt 3 – Netzzugang
- § 20 – Zugang zu den Energieversorgungsnetzen; Festlegungskompetenz
- § 21 – Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Festlegungskompetenz
- § 21a – Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung; Festlegungskompetenz
- § 27 – Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen; Verordnungsermächtigung
- § 28 – Zugang zu Gasspeicheranlagen; Verordnungsermächtigung
-
Teil 4 – Energielieferung an Letztverbraucher
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Teil 5 – Planfeststellung, Wegenutzung
- § 46 – Wegenutzungsverträge
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Teil 6 – Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
- § 53 – Ausschreibung neuer Erzeugungskapazitäten im Elektrizitätsbereich
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Teil 7 – Behörden · Abschnitt 2 – Bundesbehörden
- § 63 – Berichterstattung
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Teil 9a – Transparenz
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Teil 10 – Evaluierung, Schlussvorschriften
- § 118 – Übergangsregelungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EnWG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Das G ist gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 7.7.2005 I 1970 am 13.7.2005 in Kraft getreten
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026