§ 9 EntgTranspG – Maßregelungsverbot

Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen. Gleiches gilt für Personen, welche die Beschäftigten hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen. § 16 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bleibt unberührt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EntgTranspG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 25 G v. 5.7.2021 I 3338

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026