§ 6 EntgTranspG – Aufgaben von Arbeitgebern, Tarifvertragsparteien und betrieblichen Interessenvertretungen
(1) Arbeitgeber, Tarifvertragsparteien und die betrieblichen Interessenvertretungen sind aufgefordert, im Rahmen ihrer Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten an der Verwirklichung der Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern mitzuwirken. Die zuständigen Tarifvertragsparteien benennen Vertreterinnen und Vertreter zur Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots im Sinne dieses Gesetzes und zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 14 Absatz 3.
(2) Arbeitgeber sind verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts in Bezug auf das Entgelt zu schützen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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EntgTranspGEntgelttransparenzgesetz
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Abschnitt 2 – Individuelle Verfahren zur Überprüfung von Entgeltgleichheit
- § 14 – Verfahren bei tarifgebundenen und tarifanwendenden Arbeitgebern
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EntgTranspG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 25 G v. 5.7.2021 I 3338
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026