§ 20 EntgTranspG – Mitwirkung und Information
(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung des betrieblichen Prüfverfahrens rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
(2) Die Beschäftigten sind über die Ergebnisse des betrieblichen Prüfverfahrens zu informieren. § 43 Absatz 2 und § 53 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes sind zu beachten.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EntgTranspG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 25 G v. 5.7.2021 I 3338
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026