§ 16 EntgTranspG – Öffentlicher Dienst
Der Anspruch nach § 10 besteht auch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 in Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten. Die §§ 11 bis 14 sind sinngemäß anzuwenden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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EntgTranspGEntgelttransparenzgesetz
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Abschnitt 2 – Individuelle Verfahren zur Überprüfung von Entgeltgleichheit
- § 10 – Individueller Auskunftsanspruch
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EntgTranspG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 25 G v. 5.7.2021 I 3338
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026