§ 7 EntgFG – Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern,
- 1.
- solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach § 5 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
- 2.
- wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber (§ 6) verhindert.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EntgFG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juni 2026