§ 12 EntgFG – Unabdingbarkeit

Abgesehen von § 4 Abs. 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers oder der nach § 10 berechtigten Personen abgewichen werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EntgFG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 G v. 12.5.2026 I Nr. 143

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juni 2026