Anlage 4 ElektroG – (zu § 20 Absatz 2 Satz 4) Technische Anforderungen an Standorte für die Lagerung und Behandlung von Altgeräten
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1766;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
- Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Deponieverordnung):
- a)
- geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrichtungen mit gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel und
- b)
- geeignete Bereiche mit wetterbeständiger Abdeckung.
- 2.
- Standorte und Einrichtungen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten:
- a)
- Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte,
- b)
- geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und wasserundurchlässiger Abdeckung sowie Auffangeinrichtungen mit gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel,
- c)
- geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile, Bauteile sowie schadstoffhaltige Fraktionen; dabei sind schadstoffhaltige Fraktionen witterungsgeschützt zu lagern,
- d)
- geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien und Akkumulatoren, PCB/PCT-haltigen Kondensatoren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispielsweise radioaktive Abfälle,
- e)
- Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits- und Umweltvorschriften.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ElektroG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 286
Ersetzt G 2129-43 v. 16.3.2005 I 762 (ElektroG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026