§ 3 eKFV – Berechtigung zum Führen

Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs sind Personen berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte eKFV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.1.2026 I Nr. 32

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 12. Mai 2026